Kostenübernahme

Erfahren Sie alles zur Kostenübernahme osteopathischer Behandlungen bei gesetzlichen Krankenkassen.

Hier finden Sie wichtige Informationen zu Voraussetzungen, Zuschüssen und Abrechnungsmöglichkeiten für Ihre osteopathische Behandlung.

Viele gesetzliche Krankenkassen in Deutschland unterstützen osteopathische Behandlungen im Rahmen sogenannter freiwilliger Zusatzleistungen (Satzungsleistungen). Das bedeutet, dass sich viele Krankenkassen anteilig an den Kosten beteiligen, obwohl Osteopathie nicht zum regulären Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.

Wenn Sie eine osteopathische Behandlung in meiner Praxis für Osteopathie in Gettorf in Anspruch nehmen möchten, empfiehlt es sich daher, sich vorab bei Ihrer Krankenkasse über mögliche Zuschüsse zu informieren.
In Deutschland beteiligen sich inzwischen über 90 gesetzliche Krankenkassen an den Kosten für osteopathische Behandlungen.

Beispiele für Krankenkassen mit Osteopathie-Zuschuss
Viele große Krankenkassen bieten ihren Versicherten Zuschüsse für osteopathische Behandlungen. Die Höhe der Erstattung sowie die Anzahl der bezuschussten Sitzungen können je nach Krankenkasse unterschiedlich sein.
Beispiele:

* Techniker Krankenkasse (TK) – Zuschuss bis zu 120 € pro Jahr (z. B. 3 Sitzungen à 40 €)
* AOK (regionale AOK-Kassen) – häufig Zuschüsse für 3 bis 6 Behandlungen pro Jahr
* DAK-Gesundheit – Zuschüsse für mehrere osteopathische Behandlungen jährlich möglich
* hkk Krankenkasse – Zuschuss von bis zu 160 € pro Jahr
* SBK (Siemens-Betriebskrankenkasse) – mehrere Sitzungen pro Jahr mit Zuschuss pro Behandlung
* IKK-Krankenkassen – teilweise Zuschüsse bis etwa 150 € jährlich
* verschiedene BKK-Krankenkassen – je nach Krankenkasse Zuschüsse für mehrere Behandlungen pro Jahr
Die genaue Höhe der Kostenübernahme sowie die Voraussetzungen können je nach Krankenkasse variieren.

Voraussetzungen für eine Kostenerstattung
Viele Krankenkassen knüpfen die Erstattung osteopathischer Behandlungen an bestimmte Voraussetzungen. Häufig sind beispielsweise erforderlich:

* eine ärztliche Empfehlung oder ein Privatrezept
* eine Rechnung der Behandlung zur Einreichung bei der Krankenkasse
* die Behandlung durch einen entsprechend qualifizierten Osteopathen

In der Regel bezahlen Patientinnen und Patienten die Behandlung zunächst selbst und reichen anschließend die Rechnung bei ihrer Krankenkasse zur möglichen Kostenerstattung ein.
Bei privat Versicherten oder bestehenden Heilpraktiker-Zusatzversicherungen ist eine Erstattung der Behandlungskosten je nach Tarif ebenfalls möglich.
Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker). Je nach Versicherungsvertrag können die Kosten vollständig oder teilweise erstattet werden.

Wichtiger Hinweis
Die Abrechnung der Behandlung erfolgt unabhängig von einer möglichen Erstattung durch Ihre Krankenkasse oder Versicherung.

Ob und in welcher Höhe eine Kostenübernahme erfolgt, richtet sich ausschließlich nach den individuellen Leistungen und Versicherungsbedingungen Ihrer Krankenkasse. Eine vollständige oder teilweise Kostenerstattung kann daher nicht garantiert werden.